(Walter Radtke und Wolfgang Bittner)
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, heißt es. Es ist nicht unsere Absicht den Finger zu heben und auf die zu zeigen, die sich falsch verhalten. Fehlverhalten ist oft in Unwissenheit begründet und diese wollen wir mit den folgenden Informationen beseitigen.
Zu den Schildern, die auch der Radfahrer zu beachten hat und hier im Wiley aufgestellt sind, haben wir den Gesetztestext herausgesucht. Erklärend sei angemerkt, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Fahrradfahrer als Fahrzeugführer sieht und diesen bei Zusammenfassungen deshalb nicht zusätzlich erwähnt.
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Tempo-30-Zone
( Verkehrszeichen Nr. 274.1)
Erhöhung der Verkehrssicherheit (insbesondere Schulwegsicherheit) Reduzierung von Emissionen (namentlich Abgase und Lärm) Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität -
Gehweg
(Verkehrszeichen 239)
Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …“. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen -
Gehweg. Radfahrer frei
(Verkehrszeichen 239 und 242 mit Zusatzschild „Radfahrer frei“)
Auf Gehwegen müssen alle Fahrenden ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Der Radverkehr darf auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen und hat in besonderer Weise auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten -
Getrennter Rad- und Fußweg
(Verkehrszeichen 241)
Hier verlaufen Rad- und Gehweg nebeneinander. Das Schild steht meist zwischen den beiden Wegen. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen -
Gemeinsamer Geh- und Radweg
(Verkehrszeichen 240)
Auch hier dürfen Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich den Weg mit den Fußgängern teilen. Radfahrer haben keinen Vorrang, die Fußgänger müssen sie aber durchfahren lassen. Die StVO sagt, dass sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Das bedeutet, dass man als Radfahrer klingeln darf, um Fußgänger zu warnen, aber warten muss, bis sie den Weg frei machen. Als Radfahrer sollte man immer darauf achten, ob die Fußgänger das Klingelsignal gehört haben und wie sie darauf reagieren. Manchmal weichen Fußgänger erst mit Verzögerung aus und geraten dadurch vor das Fahrrad. Man darf sie aber auch nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschrecken – Fahrräder kommen ja lautlos und überraschend heran -
Verkehrsberuhigter Bereich – auch Spielstraße genannt
(Verkehrszeichen 325.1)
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist man wie beim Ausfahren aus einem Grundstück gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.
Rechts-vor-Links gilt nicht
Und dann noch ein paar Anmerkungen:
- Querung Memminger Straße:
- John-F.-Kennedy-Straße/Albert-Schweitzer-Straße
- Martin-Luther-King-Allee/Wegenerstraße
Benutzt ein Radfahrer beim Überqueren der Memminger Straße den Ampel-Übergang (Ampel für Fußgänger !), so muss er nach der StVO das Fahrrad schieben. Dies gilt ebenso auf dem zusätzlich angelegten Fußweg zwischen der Memminger Straße und der Wegenerstraße. Soll die Memminger Straße radelnd überquert werden, so ist die Straßenbenutzung erforderlich
- Tiefgaragen-Ausfahrten
Hier im Wiley gibt es sehr viele Tiefgaragen-Ausfahrten und auch wenn Fahrerin/Fahrer des aus- und einfahrenden Fahrzeugs beim Passieren des Gehwegs auf Fußgänger zu achten haben, sollten auch die Gehwegbenutzer zu ihrer eigenen Sicherheit ebenfalls aufmerksam sein.
Dieser Aufruf geht insbesondere an Eltern, deren Kinder auf den Laufrädern/Fahrrädern oftmals eine nicht zu unterschätzende Geschwindigkeit erreichen